RECH — Prüfung Wirtschaftsrecht: alle Fragen und Antworten (final, 26.09.2026)
Stand nach allen QS-Runden (Claude + Codex), Web-Recherche und Screenshot-Abgleich. Alle 34 Teilaufgaben abgegeben.
A1 (5 P) — dispositiv / relativ zwingend / zwingend
Frage: Handelt es sich bei den folgenden Artikeln um dispositives, relativ zwingendes oder zwingendes Recht? (Art. 127 OR, 185 I OR, 335 OR, 791 II OR, 868 OR)
Antwort:
| Artikel | Antwort | |
|---|---|---|
| Art. 127 OR | Zwingendes Recht | ✅ Art. 129 OR: Verjährungsfristen «können … nicht abgeändert werden» |
| Art. 185 I OR | Dispositives Recht | ✅ «Sofern nicht … Verabredungen eine Ausnahme begründen» |
| Art. 335 OR | Zwingendes Recht | ✅ in Art. 361 OR aufgeführt (absolut zwingend, beidseitig) |
| Art. 791 II OR | Zwingendes Recht | ⚠️ Eintrag GmbH-Gesellschafter ins HR — Registerpflicht, nicht abänderbar. Geltender 791 hat nur 1 Absatz (alte Nummerierung in der Frage) |
| Art. 868 OR | Dispositives Recht | ✅ «sofern die Statuten nichts anderes bestimmen» |
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A2 (1.5 P) — Kauf / Tausch / Schenkung
Frage: Zu den Eigentumsüberlassungsverträgen gehören Kaufvertrag, Tauschvertrag und Schenkung. Welcher Vertrag liegt jeweils vor?
Antwort:
| Beispiel | Antwort | |
|---|---|---|
| Geburtstag, Tante schenkt JURA | Schenkung | ✅ OR 239 |
| Freundschaftspreis CHF 100 | Kaufvertrag | ✅ OR 184 (Geld gegen Sache, auch wenn billig) |
| Maschine gegen Tischtennisschläger | Tauschvertrag | ✅ OR 237 |
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A3 (4 P) — Miete / Pacht / Gebrauchsleihe / Darlehen
Frage: Zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen gehören Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihe und Darlehen. Welcher Vertrag liegt jeweils vor?
Antwort:
| Beispiel | Antwort | |
|---|---|---|
| Julien wohnt, CHF 2'500/Mt | Mietvertrag | ✅ OR 253 |
| Onkel überweist 50'000, Rückzahlung 10 J. | Darlehen | ✅ OR 312 |
| Restaurant an Amra, 20'000/Jahr | Pachtvertrag | ✅ OR 275 (nutzbarer Betrieb + Ertrag) |
| Geschäftsauto 3 Tage gratis | Gebrauchsleihe | ✅ OR 305 (unentgeltlich) |
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A4 (5 P) — Arbeitsvertrag / Werkvertrag / Auftrag
Frage: Zu den wichtigsten Arbeitsleistungsverträgen zählen Arbeitsvertrag, Werkvertrag und Auftrag. Welcher Vertrag liegt jeweils vor?
Antwort:
| Beispiel | Antwort | |
|---|---|---|
| Zahnärztin, Zahnreinigung | Auftrag | ✅ OR 394 (Arzt = Auftrag) |
| Taxifahrer Flughafen → Stadt | Auftrag | ⚠️ Personenbeförderung nach BGer-Praxis Auftrag (OR 394). Lehre teils Werkvertrag |
| Mechaniker Mario, Check C für Swiss | Arbeitsvertrag | ⚠️ Einzelperson, «mit seinen Kollegen», wiederkehrend → eingegliedert (OR 319). |
| Pro Nautica stellt Bootsbauer 3 Mte ein | Arbeitsvertrag | ✅ OR 319 («einstellen», befristet) |
| Software GmbH, E-Banking-App nach Vorgaben | Werkvertrag | ✅ OR 363 (Erfolg geschuldet) |
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A5 (1.5 P) — anfechtbar / gültig / ungültig
Frage: Sind die nachfolgenden Verträge gültig, nichtig oder anfechtbar?
Antwort:
| Beispiel | Antwort | |
|---|---|---|
| Tickets Michael-Jackson-Konzert | ungültig | ✅ OR 20 (unmöglich, MJ †2009 → nichtig) |
| Rose, Freundin freut sich nicht | gültig | ✅ blosser Motivirrtum, OR 24 Abs. 2 |
| Michael unter starkem Druck | anfechtbar | ✅ Furchterregung OR 29/30, Frist OR 31 |
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A6.1 (2 P) — «Allen Weisungen … in jedem Falle zwingend strikt zu befolgen»ok
Frage: Arbeitnehmer Josip Milic erhält von der X GmbH einen Arbeitsvertrag. Beurteile die Bestimmung: «Allen Weisungen des Arbeitgebers sind in jedem Falle zwingend strikt zu befolgen.» Begründe und gib die Artikel an.
Antwort:
Nicht rechtmässig. Der Arbeitgeber darf zwar Weisungen erteilen (Art. 321d Abs. 1 OR), der Arbeitnehmer muss sie aber nur nach Treu und Glauben befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR). Rechtswidrige, unsittliche oder persönlichkeitsverletzende Weisungen muss er nicht befolgen (Art. 328 OR). Die absolute Formulierung «in jedem Falle» geht darüber hinaus und ist so nicht gültig.
A6.2 (2 P) — «Überstunden mit Gehalt abgegolten, keine Kompensation» ⚠prüfen
Frage: Beurteile die Bestimmung: «Allfällige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Es gibt keine Kompensation in Geld oder Freizeit.» Begründe und gib die Artikel an.
Antwort:
Grundsätzlich rechtmässig. Überstunden sind mit 25 % Zuschlag zu entschädigen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Art. 321c Abs. 3 OR). Da es sich um einen schriftlichen Arbeitsvertrag handelt, darf die Entschädigung wegbedungen werden. Grenze: Überzeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist trotzdem mit 25 % Zuschlag zu entschädigen oder durch Freizeit auszugleichen (Art. 13 ArG). Zudem muss die Überstundenarbeit zumutbar sein (Art. 321c Abs. 1 OR).
A7.1 (4 P) — Darf Caroline die Nebenbeschäftigung ausüben?ok
Frage: Caroline ist 100 % als Kosmetikerin bei «Chez Jeannine» in Zürich angestellt und arbeitet abends gegen Entgelt 2–3 Stunden im Kosmetikstudio «Chic» ihrer Cousine, 200 m entfernt. Darf Caroline dieser Nebenbeschäftigung nachgehen?
Antwort:
Sachverhalt: Caroline arbeitet 100 % als Kosmetikerin bei «Chez Jeannine» und abends gegen Entgelt im Kosmetikstudio «Chic» ihrer Cousine, 200 m entfernt in derselben Stadt.
Norm: Art. 321a Abs. 1 und 3 OR (Treuepflicht; keine entgeltliche Arbeit für Dritte, soweit sie den Arbeitgeber konkurrenziert).
Subsumtion: Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubt. Hier arbeitet Caroline aber gegen Lohn in derselben Branche, mit gleichen Dienstleistungen und im gleichen Kundeneinzugsgebiet. Damit konkurrenziert sie ihre Arbeitgeberin direkt und verletzt ihre Treuepflicht. Zudem kann die Zusatzbelastung bei einem Vollpensum die sorgfältige Arbeit beeinträchtigen (Art. 321a Abs. 1 OR).
Ergebnis: Nein, die Nebenbeschäftigung ist ohne Zustimmung von Jeannine unzulässig.
A7.2 (2 P) — Fristlose Kündigung?ok
Frage: Arbeitgeberin Jeannine erfährt davon und möchte Caroline so schnell wie möglich kündigen. Darf sie fristlos kündigen?
Antwort:
Nein, in der Regel nicht. Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR). Die unerlaubte Nebenbeschäftigung ist eine Pflichtverletzung, bei einem Nebenjob von zwei bis drei Stunden ohne vorherige Verwarnung aber meist nicht schwer genug. Nur bei besonders schwerer Konkurrenzierung (z. B. Abwerben von Kundinnen) wäre sie ausnahmsweise sofort gerechtfertigt. Jeannine muss Caroline zuerst verwarnen oder ordentlich kündigen (Art. 335c OR). Kündigt sie trotzdem fristlos, schuldet sie den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und evtl. eine Entschädigung (Art. 337c OR).
A8.1 (2 P) — Erdrutsch, 5 Tage länger weg: Auswirkung auf Lohn? ⚠prüfen
Frage: Ines wird am letzten Ferientag im Tessin wegen eines Erdrutsches eingeschlossen; ihre Ferien dauern 5 Tage länger als abgesprochen. Hat dies Auswirkungen auf Ines' Lohn?
Antwort:
Ja, Ines hat für die fünf zusätzlichen Tage grundsätzlich keinen Lohnanspruch. Eine Lohnfortzahlung gibt es nur bei unverschuldeter Verhinderung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, z. B. Krankheit oder Unfall (Art. 324a Abs. 1 OR). Ein Erdrutsch ist ein objektives Ereignis, das alle trifft, und liegt nicht in ihrer Person. Das Risiko trägt daher Ines: Sie muss die Tage unbezahlt nehmen oder mit Ferien/Überstunden kompensieren.
A8.2 (2 P) — Nur 2 Wochen Ferien, Rest auszahlen?ok
Frage: Ines fragt, ob sie nur zwei Wochen Ferien pro Jahr beziehen und die restlichen zwei Wochen auszahlen lassen könne. Ist das möglich?
Antwort:
Nein. Der Arbeitgeber muss pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien gewähren, bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR); davon darf nicht zulasten der Arbeitnehmerin abgewichen werden (Art. 362 OR). Zudem dürfen Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR, absolut zwingend nach Art. 361 OR). Die Ferien dienen der Erholung, deshalb ist die Vereinbarung nichtig, auch wenn Ines einverstanden ist.
A8.3 (1 P) — Ferien über Jahre nicht bezogen, später einfordern?ok
Frage: Angenommen, Ines hat über mehrere Jahre keine Ferien bezogen. Kann sie diese später einfordern?
Antwort:
Ja. Der Ferienanspruch ist eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis und verjährt erst nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Ines kann die nicht bezogenen Ferien der letzten fünf Jahre noch einfordern.
A9.1 (3 P) — Muss die AG für den vom VR verursachten Schaden einstehen? ⚠prüfen
Frage: Der VR der Allora Bene AG (Sitz Genf) hat durch Nachlässigkeit und Inkompetenz bei der Geschäftsführung der Gesellschaft einen Schaden von CHF 500'000 verursacht. Muss die AG als juristische Person für den durch den VR verursachten Schaden einstehen?
Antwort:
Ja. Der Verwaltungsrat ist Organ der AG. Organe verpflichten die juristische Person durch Rechtsgeschäfte und durch ihr sonstiges Verhalten (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Gegenüber Dritten haftet die AG deshalb für das Verhalten ihres VR (Art. 722 OR), und zwar nur mit dem Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Hier ist der Schaden bei der Gesellschaft selbst entstanden: Die AG muss ihn zunächst tragen, kann ihn aber von den pflichtwidrig handelnden Verwaltungsräten ersetzt verlangen, weil diese persönlich verantwortlich sind (Art. 55 Abs. 3 ZGB, Art. 754 Abs. 1 OR).
A9.2 (2 P) — Voraussetzungen Klage Amanda gegen VRok
Frage: Aktionärin Amanda möchte gegen die VR-Mitglieder Alfons, Albert und Adrian klagen. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Antwort:
Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 Abs. 1 OR. Voraussetzungen (kumulativ):
1. Schaden (hier CHF 500'000)
2. Pflichtverletzung der VR-Mitglieder (Nachlässigkeit, Inkompetenz)
3. Verschulden: Absicht oder Fahrlässigkeit
4. Adäquater Kausalzusammenhang (steht fest: ohne Pflichtverletzung kein Schaden)
Da der Schaden bei der Gesellschaft entstand, kann Amanda als Aktionärin klagen, aber nur auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 756 Abs. 1 OR).
A9.3 (5 P) — Gewinnstrebigkeit mit absolutem Mehr aufgehobenok
Frage: An der GV 2023 wird die Gewinnstrebigkeit der AG mit absolutem Mehr aufgehoben. Minderheitsaktionärin Samantha ist nicht einverstanden. Was kann sie unternehmen? Wie stehen ihre Chancen?
Antwort:
Sachverhalt: Die GV 2023 hebt die Gewinnstrebigkeit der AG mit absolutem Mehr auf. Minderheitsaktionärin Samantha ist dagegen.
Norm: Art. 706 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 OR (Anfechtung von GV-Beschlüssen), Art. 706a Abs. 1 OR (Frist), Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Zweckänderung).
Subsumtion: Jeder Aktionär kann GV-Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Statuten verstossen, gerichtlich anfechten. Die Aufhebung der Gewinnstrebigkeit ist ausdrücklich anfechtbar, wenn nicht sämtliche Aktionäre zustimmen. Samantha hat nicht zugestimmt. Zudem ist es eine Zweckänderung, für die schon das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln nötig wäre; das absolute Mehr reicht nicht.
Vorgehen: Samantha erhebt Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft, spätestens zwei Monate nach der GV (Art. 706a Abs. 1 OR).
Ergebnis: Sehr gute Chancen. Das Gericht hebt den Beschluss auf, das Urteil wirkt für alle Aktionäre (Art. 706 Abs. 5 OR). Verpasst sie die Frist, bleibt der Beschluss gültig.
A10.1 (2 P) — Haftung im Konkurs bei der GmbHok
Frage: Bryan und Claudia wollen ein Elektro-Taxiunternehmen als GmbH gründen. Wie haften sie im Falle eines Konkurses?
Antwort:
Bei der GmbH haftet für die Schulden der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 und Art. 794 OR). Bryan und Claudia haften im Konkurs nicht mit ihrem Privatvermögen, sie verlieren höchstens ihre Stammeinlage. Ausnahme: Sehen die Statuten Nachschusspflichten vor, müssen sie diese leisten (Art. 795 OR). Für Geschäfte vor dem HR-Eintrag haften Handelnde persönlich (Art. 779a OR).
A10.2 (2 P) — Firma «Eco-Taxi GmbH» gültig?ok
Frage: Die beiden gründen die «Eco-Taxi GmbH». Ist der Firmenname gültig?
Antwort:
Ja. Gesellschaften können ihre Firma frei wählen, müssen aber die Rechtsform angeben (Art. 950 Abs. 1 OR): «GmbH» ist enthalten. Hinweise auf die Natur des Unternehmens sind erlaubt, wenn sie wahr sind und nicht täuschen (Art. 944 Abs. 1 OR); ein Elektro-Taxiunternehmen darf sich «Eco-Taxi» nennen. Voraussetzung ist, dass sich die Firma deutlich von bereits eingetragenen Firmen unterscheidet (Art. 951 OR).
A10.3 (2 P) — Solidarische Haftung für die Nachschusspflicht?ok
Frage: In den Statuten steht, dass jeder Teilhaber bei Überschuldung maximal CHF 50'000 nachschiessen muss. Haften sie für diese Nachschusspflicht solidarisch?
Antwort:
Nein. Sehen die Statuten Nachschüsse vor, haftet jeder Gesellschafter nur für die Nachschüsse, die mit seinen eigenen Stammanteilen verbunden sind (Art. 795 Abs. 3 OR). Bryan und Claudia haften also nicht solidarisch, sondern jeder nur für seinen Anteil von höchstens CHF 50'000. Zudem darf die Nachschusspflicht das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen (Art. 795 Abs. 2 OR).
A10.4 (2 P) — Nachschusspflicht nach Ausscheiden?ok
Frage: Kann Claudia nach einem Ausscheiden aus der GmbH weiterhin für die Nachschusspflichten belangt werden?
Antwort:
Ja, aber beschränkt. Die Nachschusspflicht besteht nach dem Ausscheiden noch drei Jahre weiter, gerechnet ab der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister (Art. 795d Abs. 1 OR). Claudia muss aber nur zahlen, wenn die GmbH in Konkurs fällt (Art. 795d Abs. 2 OR), und nicht, soweit ein Rechtsnachfolger die Nachschüsse bereits geleistet hat (Art. 795d Abs. 3 OR).
A11.1 (2 P) — «Rechtlich gesehen bist du jetzt Unternehmerin»ok
Frage: Lauren will ihre selbstgemachte Pestosauce verkaufen (5–10 h/Woche, CHF 2'000 Investition). Nachbarin Olga bestellt 20 Gläser für CHF 200 und sagt: «Rechtlich gesehen bist du jetzt Unternehmerin.» Nimm Stellung.
Antwort:
Die Aussage stimmt im Ergebnis. Ein Einzelunternehmen entsteht formlos, ohne Gründungsakt, Mindestkapital oder Handelsregistereintrag, sobald jemand eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit aufnimmt. Ein einmaliger Verkauf von 20 Gläsern an die Nachbarin würde dafür allein nicht genügen. Lauren will aber regelmässig 5–10 Stunden pro Woche arbeiten und CHF 2'000 investieren; ihre Tätigkeit ist also auf Dauer angelegt. Damit ist sie Einzelunternehmerin und haftet mit ihrem ganzen Privatvermögen. Eintragen muss sie sich erst ab einem Umsatz von CHF 100'000 pro Jahr (Art. 931 Abs. 1 OR).
A11.2 (4 P) — Empfohlene Unternehmensformok
Frage: Nach drei erfolgreichen Sonntagsverkäufen (je über CHF 2'500) will Lauren ein seriöses Unternehmen gründen: Trennung Geschäfts-/Privatvermögen, möglichst tiefe Gründungskosten, möglichst niedriges Haftungskapital. Welche Unternehmensform empfiehlst du?
Antwort:
Empfehlung: GmbH (Art. 772 ff. OR).
- Trennung Geschäfts-/Privatvermögen: Die GmbH ist eine juristische Person; für ihre Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1, Art. 794 OR). Lauren haftet nicht privat.
- Tiefe Gründungskosten: Die Gründung ist günstiger als bei der AG und kann auch von einer einzigen Person vorgenommen werden (Art. 772 Abs. 1 OR).
- Niedriges Haftungskapital: Das Stammkapital beträgt nur CHF 20'000 (Art. 773 OR), bei der AG wären es CHF 100'000 (Art. 621 OR).
Das Einzelunternehmen wäre zwar am günstigsten, trennt aber das Privatvermögen nicht und scheidet deshalb aus. Zu beachten: Die CHF 20'000 Stammkapital müssen bei der Gründung voll einbezahlt werden (Art. 777c Abs. 1 OR); Lauren muss dieses Kapital also zuerst aufbringen.
A12.1 (1 P) — Darlehen USD 10'000 gegen Handelsfirmaok
Frage: SchKG oder anderes Gesetz? Darlehensforderung von USD 10'000 gegen eine Handelsfirma.
Antwort:
SchKG. Es geht um eine Geldzahlung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die Forderung muss im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken umgerechnet angegeben werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da die Handelsfirma im HR eingetragen ist, wird auf Konkurs betrieben (Art. 39 SchKG).
A12.2 (1 P) — 30 antike römische Silbermünzen gegen Münzhändlerok
Frage: SchKG oder anderes Gesetz? Anspruch auf 30 antike römische Silbermünzen gegen einen Münzhändler.
Antwort:
Nicht SchKG. Die Schuldbetreibung ist nur für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen vorgesehen (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Antike Münzen sind kein Zahlungsmittel, sondern Sachen. Der Anspruch auf Lieferung ist eine Sachleistung und wird mit Klage im Zivilprozess (ZPO) durchgesetzt, gestützt auf den Vertrag (OR).
A12.3 (1 P) — Herausgabe Auto als Pfand von Konsument ⚠prüfen
Frage: SchKG oder anderes Gesetz? Anspruch auf Herausgabe eines Autos als Sicherheitsleistung (Pfand) von einem Konsumenten für ein Darlehen.
Antwort:
Nicht SchKG. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) zielt auf eine Sicherheit in Geld. Die Herausgabe eines bestimmten Autos ist eine Sachleistung. Sie wird im Zivilprozess (ZPO) durchgesetzt, gestützt auf den Pfandvertrag (Faustpfand, Art. 884 ZGB).
A13.1 (2 P) — Was musst du als Erstes tun?ok
Frage: Du gibst einem Kollegen (nicht im HR) CHF 5'000 als Darlehen; er zahlt nicht zurück, du willst ihn betreiben. Was musst du als Erstes tun?
Antwort:
Ich stelle ein Betreibungsbegehren, schriftlich oder mündlich, beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Kollegen (Art. 46 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 SchKG). Darin nenne ich meinen Namen und Wohnort, Name und Wohnort des Schuldners, die Forderung von CHF 5'000 (mit Zins) und den Forderungsgrund (Darlehensvertrag). Einen Beweis muss ich nicht beilegen.
A13.2 (2 P) — Was macht das Betreibungsamt?ok
Frage: Was unternimmt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens?
Antwort:
Das Betreibungsamt prüft die Forderung nicht, sondern erlässt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG) und stellt ihn dem Schuldner zu, durch einen Beamten oder per Post (Art. 71 und 72 SchKG). Darin wird er aufgefordert, innert 20 Tagen zu zahlen, oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben, wenn er die Forderung bestreitet (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Zustellung beginnt die Betreibung (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Da der Kollege nicht im HR eingetragen ist, läuft sie später auf Pfändung (Art. 42 SchKG).
A13.3 (3 P) — Kollege bestreitet: was, wozu, wie, Frist?ok
Frage: Dein Kollege bestreitet die Darlehensforderung. Was kann er tun? Wozu dient dieses Abwehrmittel? Wie und innert welcher Frist?
Antwort:
Was: Er erhebt Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG).
Wozu: Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Der Gläubiger kann sie erst fortsetzen, wenn er den Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung oder im Zivilprozess beseitigen lässt (Art. 78–79 SchKG).
Wie und Frist: Sofort mündlich beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 75 Abs. 1 SchKG).
A13.4 (2 P) — Nur Darlehensvertrag in der Handok
Frage: Was kannst du gegen deinen Kollegen unternehmen, wenn du ausser dem Darlehensvertrag nichts gegen ihn in der Hand hast?
Antwort:
Ist der Darlehensvertrag vom Kollegen unterschrieben und nennt er Betrag und Rückzahlungstermin, gilt er als Schuldanerkennung (sofern die Auszahlung der CHF 5'000 belegt oder unbestritten ist). Ich kann beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Wird sie erteilt, kann der Kollege innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG); tut er es nicht, wird die Rechtsöffnung definitiv. Ohne unterschriebenen Vertrag bleibt nur die Anerkennungsklage im ordentlichen Zivilprozess (Art. 79 SchKG).
A14 (3 P) — Konkurs John Miller, Forderungen von Amaliaok
Frage: John Miller betreibt ein Restaurant als Einzelfirma (HR). Seine Frau Amalia ist einzige Angestellte (Monatslohn CHF 5'200). Konkurs Januar 2023. Angemeldet: Lohn für die vergangenen neun Monate; zinsloses Darlehen CHF 15'000 (2020). In welche Konkursklasse und mit welchem Betrag?
Antwort:
Lohn (9 Monate à CHF 5'200 = CHF 46'800):
- Erste Klasse: Lohn der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung = 6 x 5'200 = CHF 31'200 (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. a SchKG).
- Dritte Klasse: die älteren 3 Monatslöhne = 3 x 5'200 = CHF 15'600 (Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG).
Darlehen CHF 15'000: Dritte Klasse, da es keine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ist und Ehegatten kein eigenes Vorrecht haben.
Total: Erste Klasse CHF 31'200, Dritte Klasse CHF 30'600.
A15 (3 P) — Bilder aus Google-Bildersuche auf Websiteok
Frage: Ein Schweizer Unternehmen nutzt für seine neue Website Bilder aus der Google-Bildersuche. Gibt es rechtliche Probleme?
Antwort:
Ja. Fotos sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. g URG), Fotos von dreidimensionalen Objekten sogar ohne individuellen Charakter (Art. 2 Abs. 3bis URG). Der Schutz entsteht automatisch, eine Kennzeichnung ist nicht nötig. Dass ein Bild bei Google auffindbar ist, heisst nicht, dass es frei verwendet werden darf. Nur der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk verwendet und zugänglich gemacht wird (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Ohne Lizenz drohen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sowie Schadenersatz (Art. 62 URG) und Strafe (Art. 67 URG). Lösung: Lizenz einholen, lizenzfreie Stockbilder oder eigene Fotos verwenden.
A16 (3 P) — Einstein-Zitat in Werbekampagne ⚠prüfen
Frage: Eine Marketingagentur verwendet in einer Werbekampagne ein berühmtes Zitat von Albert Einstein. Muss sie dafür eine Genehmigung einholen?
Antwort:
Nein, nach Urheberrecht braucht es keine Genehmigung. Ein Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG), gerechnet ab dem 31. Dezember des Todesjahres (Art. 32 URG). Einstein starb 1955, der Schutz ist Ende 2025 abgelaufen. Zudem ist ein kurzes Zitat oft gar nicht individuell genug, um geschützt zu sein (Art. 2 Abs. 1 URG). Wäre das Werk noch geschützt, bräuchte es die Zustimmung der Erben: Das Zitatrecht (Art. 25 Abs. 1 URG) gilt nur zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, nicht für Werbung. Einstein sollte als Quelle genannt werden, und die Werbung darf nicht den falschen Eindruck erwecken, Einstein empfehle das Produkt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).
A17 (7 P) — Fusion Migros/Coop, Kartellrechtok
Frage: Migros und Coop planen eine Fusion, um ihre Marktstellung auszubauen und Aldi/Lidl zu verdrängen. Wie beurteilt das Schweizer Kartellrecht eine solche Fusion? Welche rechtlichen Schritte sind zu erwarten, welche Konsequenzen möglich?
Antwort:
Einordnung: Eine Fusion zweier unabhängiger Unternehmen ist ein Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3 lit. a KG).
Meldepflicht: Die Umsatzschwellen (gesamt CHF 2 Mrd. bzw. CHF 500 Mio. in der Schweiz, je mind. CHF 100 Mio. in der Schweiz) sind klar überschritten. Das Vorhaben muss vor dem Vollzug der WEKO gemeldet werden (Art. 9 Abs. 1 KG).
Verfahren: Die WEKO entscheidet innert eines Monats, ob sie vertieft prüft; bis dahin darf die Fusion nicht vollzogen werden (Art. 32 KG). Die vertiefte Prüfung dauert höchstens vier Monate (Art. 33 Abs. 3 KG). Die zivilrechtliche Wirksamkeit bleibt bis dahin aufgeschoben (Art. 34 KG).
Beurteilung: Migros und Coop würden zusammen eine marktbeherrschende Stellung im Detailhandel begründen, die wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Das Ziel, Aldi und Lidl zu verdrängen, bestätigt dies. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit wird zwar berücksichtigt (Art. 10 Abs. 4 KG), wiegt die Nachteile aber kaum auf.
Konsequenzen: Die WEKO kann die Fusion untersagen oder nur mit Bedingungen und Auflagen zulassen, z. B. Verkauf von Filialen (Art. 10 Abs. 2 KG). Wird ohne Meldung oder trotz Verbot vollzogen, droht eine Belastung bis CHF 1 Mio. (Art. 51 Abs. 1 KG). Ergebnis: Eine Untersagung oder zumindest harte Auflagen sind wahrscheinlich.
A18 (6 P) — A. AG vs. B. GmbH, UWGok
Frage: Die B. GmbH (Plattform www.beratung.ch) veröffentlicht Artikel «A. AG gerät immer wieder in Steuerprüfungen» (auch EN) und behauptet wiederholte Steuerverstösse der A. AG (www.finanzberatung.ch). Die A. AG verlangt Entfernung und Verbot dieser oder ähnlicher Inhalte, auch durch Dritte, in jeglicher Form und Sprache. Wie würde das Gericht nach UWG urteilen?
Antwort:
Sachverhalt: Die B. GmbH, eine direkte Konkurrentin der A. AG, veröffentlicht auf Deutsch und Englisch, die A. AG verstosse wiederholt gegen Steuervorschriften.
Norm: Art. 2 UWG (Generalklausel), Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung), Art. 9 UWG (Klagen).
Subsumtion: Beide bieten Finanzberatungsplattformen an und sind Mitbewerber, das UWG ist anwendbar. Die Artikel setzen die A. AG und ihre Geschäftsverhältnisse herab. Eine Steuerprüfung beweist keinen Verstoss. Kann die B. GmbH die behaupteten Verstösse nicht belegen, sind die Äusserungen unrichtig bzw. irreführend. Die B. GmbH will sich so einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen, was gegen Treu und Glauben verstösst.
Ergebnis: Das Gericht würde die Äusserungen als unlauter beurteilen. Es ordnet die Entfernung der Artikel an (Beseitigung) und verbietet der B. GmbH, diese Behauptungen in beiden Sprachen weiter zu veröffentlichen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG). Das Verbot von «ähnlichen Inhalten in jeglicher Form» ist zu unbestimmt, und Dritte sind nicht Partei des Verfahrens; dieser Teil würde kaum gutgeheissen.
A19 (10 P) — gleicher Fall, volles Schemaok
Frage: Identischer Sachverhalt und identische Frage wie A18 (10 Punkte).
Antwort:
Sachverhalt: Die B. GmbH betreibt wie die A. AG eine Finanzberatungsplattform. Auf ihrer Website veröffentlicht sie regelmässig Artikel auf Deutsch und Englisch, wonach die A. AG immer wieder in Steuerprüfungen gerate und wiederholt gegen Steuervorschriften verstosse. Die A. AG sieht ihren Ruf geschädigt und verlangt Entfernung und ein umfassendes Verbot.
1. Anwendbarkeit UWG: Das UWG schützt den lauteren Wettbewerb (Art. 1 UWG). Unlauter ist jedes Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstösst und das Verhältnis zwischen Mitbewerbern beeinflusst (Art. 2 UWG). Die beiden Firmen bieten dieselbe Dienstleistung an, sind also direkte Mitbewerber. Die Artikel sollen Kunden von der A. AG abhalten; das UWG ist anwendbar.
2. Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG): Unlauter handelt, wer andere oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.
- Sind die Vorwürfe falsch, sind sie unrichtig.
- Selbst wenn Steuerprüfungen stattfanden: Eine Prüfung ist kein Verstoss. Die Behauptung «wiederholte Verstösse» und «ständige Überprüfung» erweckt einen falschen Eindruck und ist irreführend.
- Die regelmässige Wiederholung durch eine Konkurrentin ohne sachlichen Anlass verstärkt die Rufschädigung (unnötig verletzend).
Entscheidend ist, ob die B. GmbH die Verstösse beweisen kann; gelingt ihr das nicht, liegt eine Herabsetzung vor.
→ Herabsetzung gegeben, die Äusserungen sind unlauter.
3. Rechtsansprüche der A. AG (Art. 9 UWG): Die A. AG ist in ihrem Kredit und beruflichen Ansehen verletzt und damit klageberechtigt. Sie kann verlangen:
- Beseitigung: Entfernung der Artikel (Abs. 1 lit. b)
- Unterlassung: Verbot weiterer Veröffentlichung (Abs. 1 lit. a)
- Feststellung der Widerrechtlichkeit, falls die Wirkung andauert (Abs. 1 lit. c)
- Berichtigung bzw. Veröffentlichung des Urteils (Abs. 2)
- Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe nach OR (Abs. 3)
Zusätzlich ist ein Anspruch aus Persönlichkeitsschutz möglich, da auch juristische Personen einen geschützten Ruf haben (Art. 28 ZGB).
4. Grenzen des Begehrens: Ein Verbot muss sich auf bestimmte, konkret umschriebene Äusserungen beziehen. «Ähnliche Inhalte in jeglicher Form und Sprache» ist zu unbestimmt. Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt sind, kann das Gericht nicht verpflichten; ein Verbot richtet sich nur gegen die B. GmbH, etwa auch gegen Veröffentlichungen, die sie über Dritte veranlasst.
Ergebnis: Das Gericht würde das Verhalten der B. GmbH als unlauter beurteilen, die Entfernung der Artikel anordnen und ihr verbieten, diese oder gleichbedeutende Behauptungen auf Deutsch, Englisch oder in anderer Sprache zu verbreiten. Das pauschale Verbot «ähnlicher Inhalte» und gegenüber Dritten würde es abweisen.